Satzung des SkSV Südbaden e.V.

S A T Z U N G

Aktuelle Fassung vom 14.Januar 2023


I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz, Gründungstag

  • Der Verein führt den Namen „Skatsportverband Südbaden“ (nachfolgend als SkSV SB bezeichnet) und ist Mitglied im Skatverband Baden-Württemberg, Landesverband 7 e. V. und damit dem Deutschen Skatverband e. V. angeschlossen.
  • Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e. V.
  • Er hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau.

(4)   Als Gründungstag gilt der 10. Juni 1967.

§ 2

Zweck und Aufgabe

  • Der SkSV SB ist die Vertretung aller Skatspieler, die ihm über die dem SkSV SB angeschlossenen Vereine angehören.

(2)   Zweck des SkSV SB ist die Pflege, Ausbreitung und Reinhaltung des Skatspiels auf Verbands gruppenebene nach den Bestimmungen der Skatordnung als einer Sportart, die in gemeinschafts-fördernder Weise besonders geeignet ist, geistige Fähigkeiten zu fördern und gesellschaftlich verbindend zu wirken.

(3)   Aufgaben des SkSV SB sind:

a)    Ausrichtung von Wettkämpfen des SkSV SB,

b)    Förderung der Jugendarbeit,

c)    Unterrichtung der Mitglieder über Organisation und Spielbetrieb.

§ 3

Gemeinnützigkeit, Verwendung der Mittel

(1)   Der SkSV SB verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, mit dem Ziel, die Gemeinnützigkeit zugesprochen zu erhalten.

(2)   Die Mittel des SkSV SB dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

II. Mitgliedschaft

§ 4

Mitglieder

(1)   Die Mitglieder des SkSV SB gliedern sich in:

a)    ordentliche Mitglieder,

b)    Ehrenmitglieder.

(2)   Ordentliche Mitglieder sind Vereine. Das sind Zusammenschlüsse von Skatspielern.

(3)   Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Skatsport im SkSV SB besonders verdient
       gemacht haben.

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

(1)   Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages durch das Präsidium. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Ablehnung ist eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen.

(2)   Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung des SkSV SB ernannt.

§ 6

Erlöschen der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft im SkSV SB erlischt durch:

a)    Auflösung eines Vereins,

b)    Kündigung,

c)    Ausschluss,

d)    Entziehung der Ehrenmitgliedschaft.

(2)   Die Kündigung muss 6 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres dem SkSV SB durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Ein ordentliches Mitglied darf nur dann kündigen, wenn die vorhergehende Mitgliederversammlung des Vereins dies mit 3/4-Mehrheit beschlossen hat.

(3)   Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch das Präsidium und ist nur zulässig, wenn

a)    die in § 8 der Satzung vorgesehenen Pflichten durch das Mitglied grob verletzt und diese Verletzun-gen trotz Abmahnung durch das Präsidium fortgesetzt werden,

b)    das Mitglied seinen dem SkSV SB oder einem anderen Mitglied gegenüber eingegangenen Verpflich-tungen trotz Fristsetzung unter Androhung des Ausschlusses durch das Präsidium
        nicht nachkommt.

c)    Das ausgeschlossene Mitglied kann sich innerhalb eines Monats nach seinem Ausschluss an den Ehrenrat (VII) wenden.

§ 7

Rechte der Mitglieder

(1)   Die Vereine regeln innerhalb ihrer Bereiche alle mit der Pflege des Skatsports zusammenhängenden Fragen selbständig, soweit sie nicht der Beschlussfassung durch die Organe des SkSV SB diesen vorbehalten sind.

§ 8

Pflichten der Mitglieder

(1)   Die Mitglieder sind verpflichtet:

a)    die Satzung und Ordnungen des SkSV SB sowie die Entscheidungen und Beschlüsse der
       Organe des SkSV SB, des LV 7 und des DSkV zu befolgen und durchzuführen,

b)    die geltenden Verpflichtungen sinngemäß in ihre Satzungen zu übernehmen und die Satzung,
       die Ordnungen und die Entscheidungen des SkSV SB, des LV 7 und des DSkV zu befolgen,

c)    auf Mitgliederversammlungen ordnungsgemäß vertreten zu sein,

d)    den Mitgliedsbeitrag (§ 9) rechtzeitig und vollständig zu zahlen.

§ 9

Mitgliedsbeitrag

(1)   Die Höhe des Jahresbeitrages der Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2)   Er ist jährlich bis zum 31. Januar des lfd. Jahres zu entrichten.

(3)   Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(4)   Bei Erlöschen der Mitgliedschaft werden im Voraus entrichtete Beiträge nicht erstattet.

III. Organe des SkSV SB

§ 10

Organe

(1)   Organe des SkSV SB sind:

a)    die Mitgliederversammlung,

b)    das Präsidium (Gesamtvorstand),

c)    der Ehrenrat.

IV. Die Mitgliederversammlung

§ 11

Die Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung des SkSV SB. Sie findet jährlich im Januar statt.

(2)   Sie wird durch das Präsidium einberufen.

(3)   Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung allen Mitgliedern (§ 4) gegenüber zu erfolgen, und zwar mindestens 6 Wochen vor dem festgelegten Termin.

§ 12

Zusammensetzung

(1)   Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus

a)    den Delegierten der Vereine,

b)    den Mitgliedern des Präsidiums,

c)    den Mitgliedern des Ehrenrates,

d)    den Ehrenmitgliedern,

e)    den Rechnungsprüfern.

(2)   Die Zahl der Delegierten der Vereine bestimmt sich nach deren Größe. Jeder Verein ist berechtigt, pro angefangene 10 Mitglieder 1 Delegierten zur Mitgliederversammlung zu entsenden.

(3)   Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident oder sein Vertreter.

§ 13

Stimmrecht

(1)   Auf jeden Stimmberechtigten (§ 12, Abs. 1 a-d) entfällt eine Stimme, die nicht übertragbar ist.

(2)   Eine mehrfache Stimmberechtigung eines Teilnehmers, die durch dessen Funktion als Mitglied
       eines weiteren Organs im SkSV SB entsteht, ist unzulässig. Jeder Teilnehmer hat nur eine Stimme.

§ 14

Aufgaben

(1)   Die Mitgliederversammlung diskutiert die Geschäftsberichte des Präsidiums, des Ehrenrates
       sowie den Bericht der Rechnungsprüfer.

(2)   Der Beschlussfassung unterliegen insbesondere:

a)    Entlastung der Mitglieder des Präsidiums vor Neuwahlen,

b)    Wahl der Mitglieder des Präsidiums gemäß Wahlordnung,

c)    Wahl der Mitglieder des Ehrenrates gemäß Wahlordnung,

d)    Änderung der Satzung,

e)    Ernennung von Ehrenmitgliedern,

f)    Beschluss über frist- und formgerecht gestellte Anträge,

g)    Festsetzung des Beitrages der Vereine,

h)    Auflösung des Vereins und Bestellung der Liquidatoren.

§ 15

Anträge

(1)   Anträge an die Mitgliederversammlung können die Vereine, das Präsidium sowie der Ehrenrat
       einbringen.

(2)   Die Anträge müssen bis spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Präsidenten des

SkSV SB schriftlich eingegangen sein.

§ 16

Beschlussfassung

(1)   Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.

(2)   Beschlüsse, durch die die Satzung einschließlich des Zwecks geändert wird, sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 17

Geschäfts- und Wahlordnung

(1)   Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäfts- und Wahlordnung geben.

§ 18

Protokoll

(1)   Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter, dem Protokollführer und dem Wahlleiter (bei Neuwahlen) zu unterzeichnen ist.

§ 19

Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des
       Antrages beim SkSV SB einzuberufen, wenn:

a)    das Präsidium die Einberufung beschließt oder

b)    mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

(2)   Die Bestimmungen von § 11 – 18 finden sinngemäß Anwendung.

V. Präsidium (Gesamtvorstand)


§ 20

Zusammensetzung

(1)   Das Präsidium setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

a)    Präsident,

b)    Vizepräsident,

c)    Schriftführer,

d)    Schatzmeister,

e)    Spielleiter,

f)    Jugendleiter,

g)    Schiedsrichterobmann,

h)    Damenreferentin.

(2)   Sollte ein Präsidiumsmitglied im Laufe der vierjährigen Amtszeit ausfallen, so kann dafür vom
       Präsidium ein geschäftsführendes Präsidiumsmitglied kommissarisch eingesetzt werden, bis           von der Mitgliederversammlung ein neues Präsidiumsmitglied ordnungsgemäß gewählt ist.

(3)   Die in Absatz (1) e bis h genannten Funktionen können von allen Präsidiumsmitgliedern (außer     dem Präsidenten) in Personalunion übernommen werden.

§ 21

Aufgaben

(1)   Das Präsidium ist für die ordentliche Geschäftsführung verantwortlich. Es handelt im Rahmen des satzungsgemäßen Zwecks und nach den Richtlinien der Mitgliederversammlung.

(2)   Das Präsidium ist zuständig für

a)    die Ausrichtung regionaler Wettkämpfe und Meisterschaften des SkSV SB,

b)    Förderung der Jugendarbeit,

c)    Unterrichtung der Mitglieder über Organisation des SkSV SB,

d)    Beratung und Beschlussfassung über gesonderte Angelegenheiten, die ihm die
       Mitgliederversammlung überträgt,

e)    Mitarbeit in den Gremien des Deutschen Skatverbandes.

(3)   Änderung der Satzung – ohne Zweck – kann das Präsidium mit 2/3-Mehrheit beschließen, wenn
       dies von Behörden oder vom Registergericht verlangt wird und der Zeitraum bis zur nächsten 
       Mitgliederversammlung zu lang ist.

§ 22

Beschlussfassung und Beschlüsse

(1)   Das Verfahren bei der Beschlussfassung und bei den Beschlüssen regelt die Geschäftsordnung
       des Präsidiums.

VI. Vertretungsvorstand

§ 23

Vertretungsvorstand

(1)  Der Verein wird vertreten vom Vorstand i. S. des § 26 BGB, nämlich vom

a)    Präsident,

b)    Vizepräsident,

c)    Schriftführer,

d)    Schatzmeister.

(2)   Zwei Vorstandsmitglieder haben gemeinsam Vertretungsbefugnis, darunter der Präsident oder
       der Vizepräsident.

VII. Der Ehrenrat des SkSV SB

§ 24

Zusammensetzung

(1)   Der Ehrenrat setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern sowie einem
       Stellvertreter. Im Falle der Verhinderung eines Rates tritt der Stellvertreter an dessen Stelle.

(2)   Die Mitglieder sollten verschiedenen Vereinen angehören und dürfen nicht Mitglied des Präsidiums sein.

(3)   Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung (§ 14, Ziffer 2) gewählt.

§ 25

Aufgaben

(1)   Der Ehrenrat entscheidet über Streitfragen, die die Satzung, die Ordnungen des SkSV SB, den
       Ausschluss von Mitgliedern und die Ablehnung von Anträgen auf Mitgliedschaft betreffen.

§ 26

Beschlussfassung

(1)   Die Beschlussfassung und das Verfahren regelt die Rechtsordnung des Deutschen Skatverbandes e.V., die vom SkSV SB als verbindlich anerkannt wird.

VIII. Schlussbestimmungen

§ 27

Mitarbeiter

(1)   Alle in ein Amt des SkSV SB gewählten Personen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 28

Gerichtsstand

(1)   Der Gerichtsstand ist Freiburg im Breisgau.

§ 29

Geschäftsjahr

(1)  Das Geschäftsjahr des SkSV SB ist das Kalenderjahr.

§ 30

Rechnungsprüfer

(1)   Die Mitgliederversammlung bestimmt die Rechnungsprüfer im jährlichen Wechsel. Es muss sich jeweils um Rechnungsprüfer aus zwei verschiedenen Vereinen handeln.

(2)   Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kassenführung zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung einen Bericht zu erstatten.

§ 31

Satzung und geltendes Recht

(1)   Sollten einer oder mehrere Punkte der Satzung dem geltenden Recht nicht mehr entsprechen, so
ist dadurch nicht die gesamte Satzung ungültig. Der ungültige Teil der Satzung soll vielmehr durch eine neue Bestimmung, die sinngemäß mit dem geltenden Recht übereinstimmt, geändert werden.

§ 32

Auflösung

(1)   Die Auflösung des SkSV SB kann nur auf Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Sie muss mit 3/4-Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

(2)   Die Mitgliederversammlung bestellt mindestens einen Liquidator. Sind mehrere Liquidatoren
       bestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Art der Vertretungsbefugnis.

§ 33

Inkrafttreten

(1)   Diese Satzung tritt nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23. Januar 1993 in           Kraft.

Umkirch, den 23. Januar 1993

geändert:

Freiburg, den 17. Januar 1998

Weil, den 22. Januar 2005 

Eschbach, den 20. Januar 2018

Müllheim, den 14. Januar 2023

Der Vorstand