Aktuelles
29. Februar 2024
– Sanktions – und Ordnungsgeld – Katalog-
SKATSPORTVERBAND SÜDBADEN e. V.
MITGLIED IM SKATVERBAND BADEN-WÜRTTEMBERG e. V.
Sanktions – und Ordnungsgeld – Katalog
- Präambel:
Skatveranstaltungen dienen dem friedlichen Wettkampf im Skat, unabhängig davon, wer der
Veranstalter ist. Alle Teilnehmer haben sich nach der Internationalen Skatordnung in jeder
Situation fair, sachlich sowie sportlich zu verhalten und kein fadenscheiniges Recht zu suchen
(Punkt 4.5.2 ISkO). Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die Internationale Skatordnung sowie die
Skatwettspielordnung sind nicht hinzunehmen und müssen angemessen geahndet werden. Auf die
Verhältnismäßigkeit der Sanktion ist besonderer Wert zu legen. Bei Veranstaltungen des SkSV auf
Verbandsebene ist ein Mindestmaß an Verbandsdisziplin erforderlich. Der nachfolgende Katalog
trägt diesen Erwägungen Rechnung. - Geltungsbereich:
Dieser Sanktionskatalog gilt bei allen Veranstaltungen des SkSV e.V. und für den gesamten daran
teilnehmenden Personenkreis (Teilnehmer und Teilnehmerinnen im Folgenden Teilnehmer).
§ 1 Urkunden – und Vermögensdelikte - Wird während einer Skatveranstaltung ein Teilnehmer eines Urkunden – und Vermögensdelikte
oder dessen Versuchs überführt, so erhält er einen Verweis. - Außerdem ist eine Sperre von mindestens einem Jahr für den gesamten Spielbetrieb des SkSV
auszusprechen. - Im Wiederholungsfalle droht eine lebenslange Sperre.
§ 2 Tätlicher Angriff - Greift ein Teilnehmer während einer Skatveranstaltung einen anderen Teilnehmer tätlich an, so
erhält er einen Verweis. - Außerdem ist eine Sperre von mindestens einem Jahr für den gesamten Spielbetrieb des SkSV
auszusprechen. - In einem besonders schweren Fall droht eine lebenslange Sperre.
§ 3 Beleidigungsdelikte - Greift ein Teilnehmer während einer Skatveranstaltung einen anderen Teilnehmer in
ehrverletzender Weise an, so erhält er eine Verwarnung. Im Wiederholungsfall bei dieser
Veranstaltung droht dem Teilnehmer ein Verweis. - Außerdem kann eine Sperre von mindestens sechs Monaten ausgesprochen werden.
§ 4 Alkoholgenuss - Spricht ein Teilnehmer während einer Skatveranstaltung dem Alkohol so stark zu, dass sein
daraus resultierendes Verhalten zu Störungen des Spielbetriebes führt, so erhält er einen Verweis. - Im Wiederholungsfalle oder im besonders schweren Fall wird eine Sperre von mindestens
einem Jahr ausgesprochen.
§ 5 Nichtbefolgen von Anweisungen der Spielleitung oder eines Schiedsrichters - Befolgt ein Teilnehmer während einer Skatveranstaltung Anweisungen der Spielleitung oder
eines Schiedsrichters nicht, so erhält er eine Verwarnung. Im Wiederholungsfall bei dieser
Veranstaltung droht dem Teilnehmer ein Verweis. - Außerdem kann eine Sperre von mindestens sechs Monaten ausgesprochen werden.
§ 6 Vorzeitiges Verlassen einer Veranstaltung - Verlässt ein Spieler oder eine Mannschaft vorzeitig eine Veranstaltung des SkSV ohne
ausreichenden Grund, erhält er bzw. jeder Spieler der Mannschaft einen Verweis und wird/werden
für ein Jahr gesperrt. - Ist ein Teilnehmer an der Siegerehrung nicht anwesend, werden Ehrung und Preisgelder an
den Nächstplazierten vergeben.
§ 7 Nichtantritt - Tritt bei einer Südbadischen Meisterschaft ein Spieler oder eine Mannschaft ohne ausreichende
Entschuldigung nicht an, erhält er bzw. jedes Mitglied der Mannschaft einen Verweis und wird für
ein Jahr gesperrt.
§ 8 Verwarnungen (Gelbe Karten) - Eine Verwarnung, die durch eine gelbe Karte angezeigt wird, kann bei minder schweren
Verstößen in den Fällen §§ 3 bis 7 durch die Spielleitung anstelle eines Verweises ausgesprochen
werden. - Neben der Verwarnung kann die Spielleitung gleichzeitig den Abzug von Spiel- und
Wertungspunkte anordnen. - Die Verwarnung gilt bis zum Ende der Veranstaltung fort und führt für den Fall jedes weiteren
Verstoßes zum Verweis.
§ 9 Verweis (Rote Karte) - Ein Verweis wird durch eine rote Karte angezeigt und führt immer zum Ausschluss aus der
laufenden Veranstaltung. Sämtliche bereits erzielten Ergebnisse werden aberkannt. - Über den Verweis ist ein Protokoll zu fertigen, wobei der genaue Sachverhalt und alle
Beteiligten (einschließlich der Zeugen) aufzunehmen sind. Dieses Protokoll ist anschließend von
der Spielleitung durch Unterschrift zu bestätigen und innerhalb 14 Tagen an das Präsidium des
SkSV weiterzuleiten. - Das Präsidium entscheidet darauf durch Beschluss, ob der Verweis im Einzelfall eine Sperre
nach sich zieht.
§ 10 Sperre - Sperren werden in den dafür vorgesehenen Fällen durch Beschluss des Präsidiums verhängt.
- Zeitlich befristete Sperren sind bis zu einer Dauer von fünf Jahren möglich.
- Gesperrte Teilnehmer werden für die Dauer ihrer Sperre in einer Übersicht erfasst, die vom
Präsidium des SkSV geführt wird.
§ 11 Aberkennung eines Titels
Stellt sich nach Verleihung eines Titels heraus, dass dieser zu Unrecht verliehen wurde, wird der
Titel rückwirkend als nicht erworben aberkannt.
§ 12 Verlust von Ranglistenpunkten
Vom SkSV gesperrte Spieler verlieren mit dem Abschluss des Verfahrens ihre Ranglistenpunkte.
§ 13 Zuständigkeit für Sanktionen
Zuständig für die Verhängung von Sanktionen nach den §§ 8 und 9 dieser Ordnung ist die
Spielleitung, für Maßnahmen nach den §§ 10 bis 13 das Präsidium des SkSV.
§ 14 Rechtliches Gehör - Eine Sanktion ist nur zulässig, wenn vor ihrer Anordnung dem Betroffenen rechtliches Gehör
gewährt wurde. - Die Anhörung kann auch schriftlich erfolgen.
§ 15 Rechts- und Verfahrensweg - Sanktionen des Präsidiums sind dem Betroffenen schriftlich bekannt zu geben.
- Gegen Sanktionen der Spielleitung kann innerhalb von 14Tagen nach Bekanntgabe schriftlich
beim Präsidium des SkSV Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet der
Ehrenrat des SkSV durch einen Widerspruchbescheid. - Sowohl die Mitteilung nach Ziffer 1 als auch der Widerspruch nach Ziffer 2 sollen deshalb eine
Rechtmittelbelehrung enthalten, in der die
a) Anschrift des Ehrenrates
b) Frist für die Einlegung der Klage und
c) Form der Klage
mitgeteilt werden. - § 16 Höhe der Ordnungsgelder
a) Verspätete Abgaben
von Teilnehmermeldungen 5,00 €
von Spielberichten 5,00 €
(Poststempel später als auf den Spieltag folgender Montag)
trotz Einräumung einer Nachmeldefrist 10,00 €
Nichteinhaltung der Mitgliedermeldefrist 15,00 €
bei weiterer Nichtbeachtung können Sanktionen
nach Abs. h) verhängt werden.
b) Unsportliches Verhalten im Liga Spielbetrieb
ein Spieler ist nicht angetreten je Serie 5,00 €
eine Mannschaft ist nicht angetreten je Serie 20,00 €
am letzten Spieltag je Serie 40,00 €
jedoch Höchstbetrag pro Saison 160,00 €
ein Spieltag kommt durch das Verschulden des Gastgebers
nicht zustande 60,00 €
c) Nichtantritt
Nichtantritt eines Spielers 50,00 €
bei Nichtantritt eines Spielers oder einer Mannschaft bei SkSV
Meisterschaften verfällt das Startgeld.
d) Sonstiges unsportliches Verhalten
Nichtvorlage eines gültigen Spielerpasses 5,00 €
Nichtvorlage eines gültigen Spielerpasses 5,00 €
von sieben Tagen beim Staffelleiter
e) Bearbeitungsgebühr bei Protesten und Beschwerden
Einreichen eines Protestes 50,00 €
(Betrag wird erstattet und dem Antragsgegner auferlegt,
wenn der Protestantragssteller erfolgreich Beschwerde
geführt hat)
f) Verspätete Überweisung von Ordnungsgeldern 10,00 €
g) Verspätete Überweisung der Mitgliedsbeiträge 10,00 €
h) Nichtanwesenheit Mitgliederversammlung
Bei Nichtanwesenheit an Mitgliederversammlungen 30,00 €
(Mindestens 1 Vertreter eines Clubs/Verein)
i) Sonstige Hinweise
Ordnungsgelder sind fristgerecht und in einer Summe auf das Konto des SkSV zu überweisen.
Maßgebend für den Zahlungseingang ist das Buchungsdatum des bezogenen Geldinstitutes und
für den Eingang vorgeschriebener Meldungen das Datum des Poststempels.
Neben der Erhebung von Gebühren und Ordnungsgeldern können weitere Maßnahmen
beschlossen werden, und zwar
- Verwarnung
- schriftlicher Verweis
- Punkteabzug
- Sperre für Skatsportveranstaltungen des SkSV
- Ordnungsstrafen bis 500,00 €
- Aberkennung eines Titels
- Aberkennung einer Auszeichnung
Hierzu ist der Sanktionskatalog zu beachten.
§ 17 Inkrafttreten
Der Sanktion – und Ordnungskatalog in der vorliegenden Fassung tritt mit Beschluss des
Präsidiums des SKSV vom 20.01.2024 mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Das Präsidium
Stand 20.01.2024