Wahlordnung

W A H L O R D N U N G

Stand: 10.05.2000

§ 1

Aufgabe der Wahlordnung

Die Satzung des Skatsportverbandes Südbaden e. V. gebietet die Wahl der Mitglieder des Präsidiums, des Ehrenrates und der Kassenprüfer. Die Wahlordnung regelt Vorbereitung und Durchführung dieser Wahlen.

§ 2

Wahlorgan

Die Wahlen werden von der Jahreshauptversammlung oder der außerordentlichen Mit­gliederversammlung durchgeführt.

§ 3

Wahlberechtigung und Stimmrecht

 Wahlberechtigung und Stimmrecht sind in der Satzung festgelegt.

§ 4

Wählbarkeit

Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Mitgliederversammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben und das Recht besitzen, in öffentlichen Angelegen­hei­ten zu wählen oder zu stimmen. Abwesende Mitglieder sind wählbar, wenn ihr schriftliches Einverständnis vorliegt.

§ 5

Werbung

Schriftliche Werbung für Kandidaten und Veranstaltungen ist am Tag der Mitgliederver­sammlung untersagt.

§ 6

Wahlvorbereitung

Am Tag der Mitgliederversammlung wird die Zahl der nach § 12 Abs. 1a – d der Satzung Stimmberechtigten an Hand einer Anwesenheitsliste festgestellt.

§ 7

Wahlleiter

Für die Entlastung des Präsidiums und die Wahl des Präsidenten wählt die Mitglie­der­versammlung aus ihrer Mitte mit der einfachen Mehrheit der Stimmberechtigten einen Wahlleiter. Zur Unterstützung des Wahlleiters und des Versammlungsleiters für die Durch­führung der weiter anstehenden Wahlen werden mindestens zwei Wahlhelfer aus der Mitte der Stimmberechtigten bestimmt. Mit Zweidrittel-Mehrheit der Stimmberechtigten kann auf Antrag gebilligt werden, dass der Wahlleiter auch für die Dauer der übrigen Wahlen die Ver­sammlung führt.

§ 8

Durchführung der Wahlen

Die Wahlen erfolgen offen, sofern jeweils nur ein Kandidat zur Wahl steht. Sind mehrere Kandidaten aufgestellt oder wird es beantragt, so ist die betreffende Wahl geheim. Gewählt ist im ersten Wahlgang, wer die absolute Stimmenmehrheit der Stimmberechtigten erhält. Kann kein Bewerber die absolute Stimmenmehrheit auf sich vereinen, so ist ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen erforderlich, bei dem die relative Mehrheit zur Wahl genügt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen.

§ 9

Stimmabgabe

Die für einen Wahlgang gedachten Stimmzettel sind vom Delegierten doppelt zu falten und in die Wahlurne zu werfen. Der Delegierte kann sich einen neuen Stimmzettel geben lassen, wenn der für einen Wahlgang bestimmte Zettel falsch ausgefüllt wurde oder sonst Anlass zu Beanstandungen geben würde.

§ 10

Wahlurnen

Für die Durchführung geheimer Wahlen oder Abstimmungen bei einer Mitglie­der­ver­sammlung verwendeten Wahlurnen dürfen nur vom Wahl- oder Versammlungsleiter geöff­net werden.

§ 11

Stimmenzählung

Unverzüglich nach Abschluss einer Wahl hat der Wahlleiter mit seinen Helfern die Aus­zählung der Stimmen vorzunehmen, deren Ergebnis in einem Vordruck festzustellen und es bekannt zu geben. Die Richtigkeit der Auszählung der Stimmen haben der Wahlleiter oder Versammlungsleiter und mindestens einer der Wahlhelfer in jedem Einzelfall zu beschei­nigen. Die Feststellung der Ergebnisse ist als Anlage zu der zu fertigenden Nie­der­schrift über den Verlauf der Mitgliederversammlung zu nehmen.

§ 12

Ungültige Stimmzettel

Über die Gültigkeit der Stimmen entscheiden der Wahlleiter bzw. der Versammlungsleiter und die Wahlhelfer mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Wahl­leiters bzw. des Versammlungsleiters.

§ 13

Einspruch und Wahlprüfung

Einspruch gegen die Wahl kann nach Auszählung bzw. Bekanntgabe des Ergebnisses unmittelbar beim Wahlleiter bzw. Versammlungsleiter geltend gemacht werden. Wird festgestellt, dass bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, so ist der Wahlgang für ungültig zu erklären und zu wiederholen.

 § 14

Annahmeerklärung

Ein Bewerber gilt als gewählt, wenn er die Wahl annimmt. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden. 

§ 15

Ehrenrat

Die Mitglieder des Ehrenrates werden in einem Wahlgang gewählt. Von den Bewerbern sind jene vier gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Den Vorsitzenden des Ehrenrates wählt das Kollegium aus seiner Mitte.

§ 16

 Wahlunterlagen

Wahlunterlagen, sofern sie nicht Bestandteil der Niederschrift über den Verlauf der Mitgliederversammlung werden, sind 2 Jahre beim Geschäftsführer des Skatsport­ver­ban­des Südbaden e. V. aufzubewahren.