Sanktions- und Ordnungsgeldkatalog

SKATSPORTVERBAND SÜDBADEN e. V.
MITGLIED IM SKATVERBAND BADEN-WÜRTTEMBERG e. V.

Sanktions – und Ordnungsgeld – Katalog

  1. Präambel:
    Skatveranstaltungen dienen dem friedlichen Wettkampf im Skat, unabhängig davon, wer der
    Veranstalter ist. Alle Teilnehmer haben sich nach der Internationalen Skatordnung in jeder
    Situation fair, sachlich sowie sportlich zu verhalten und kein fadenscheiniges Recht zu suchen
    (Punkt 4.5.2 ISkO). Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die Internationale Skatordnung sowie die
    Skatwettspielordnung sind nicht hinzunehmen und müssen angemessen geahndet werden. Auf die
    Verhältnismäßigkeit der Sanktion ist besonderer Wert zu legen. Bei Veranstaltungen des SkSV auf
    Verbandsebene ist ein Mindestmaß an Verbandsdisziplin erforderlich. Der nachfolgende Katalog
    trägt diesen Erwägungen Rechnung.
  2. Geltungsbereich:
    Dieser Sanktionskatalog gilt bei allen Veranstaltungen des SkSV e.V. und für den gesamten daran
    teilnehmenden Personenkreis (Teilnehmer und Teilnehmerinnen im Folgenden Teilnehmer).
    § 1 Urkunden – und Vermögensdelikte
  3. Wird während einer Skatveranstaltung ein Teilnehmer eines Urkunden – und Vermögensdelikte
    oder dessen Versuchs überführt, so erhält er einen Verweis.
  4. Außerdem ist eine Sperre von mindestens einem Jahr für den gesamten Spielbetrieb des SkSV
    auszusprechen.
  5. Im Wiederholungsfalle droht eine lebenslange Sperre.
    § 2 Tätlicher Angriff
  6. Greift ein Teilnehmer während einer Skatveranstaltung einen anderen Teilnehmer tätlich an, so
    erhält er einen Verweis.
  7. Außerdem ist eine Sperre von mindestens einem Jahr für den gesamten Spielbetrieb des SkSV
    auszusprechen.
  8. In einem besonders schweren Fall droht eine lebenslange Sperre.
    § 3 Beleidigungsdelikte
  9. Greift ein Teilnehmer während einer Skatveranstaltung einen anderen Teilnehmer in
    ehrverletzender Weise an, so erhält er eine Verwarnung. Im Wiederholungsfall bei dieser
    Veranstaltung droht dem Teilnehmer ein Verweis.
  10. Außerdem kann eine Sperre von mindestens sechs Monaten ausgesprochen werden.
    § 4 Alkoholgenuss
  11. Spricht ein Teilnehmer während einer Skatveranstaltung dem Alkohol so stark zu, dass sein
    daraus resultierendes Verhalten zu Störungen des Spielbetriebes führt, so erhält er einen Verweis.
  12. Im Wiederholungsfalle oder im besonders schweren Fall wird eine Sperre von mindestens
    einem Jahr ausgesprochen.
    § 5 Nichtbefolgen von Anweisungen der Spielleitung oder eines Schiedsrichters
  13. Befolgt ein Teilnehmer während einer Skatveranstaltung Anweisungen der Spielleitung oder
    eines Schiedsrichters nicht, so erhält er eine Verwarnung. Im Wiederholungsfall bei dieser
    Veranstaltung droht dem Teilnehmer ein Verweis.
  14. Außerdem kann eine Sperre von mindestens sechs Monaten ausgesprochen werden.
    § 6 Vorzeitiges Verlassen einer Veranstaltung
  15. Verlässt ein Spieler oder eine Mannschaft vorzeitig eine Veranstaltung des SkSV ohne
    ausreichenden Grund, erhält er bzw. jeder Spieler der Mannschaft einen Verweis und wird/werden
    für ein Jahr gesperrt.
  16. Ist ein Teilnehmer an der Siegerehrung nicht anwesend, werden Ehrung und Preisgelder an
    den Nächstplazierten vergeben.
    § 7 Nichtantritt
  17. Tritt bei einer Südbadischen Meisterschaft ein Spieler oder eine Mannschaft ohne ausreichende
    Entschuldigung nicht an, erhält er bzw. jedes Mitglied der Mannschaft einen Verweis und wird für
    ein Jahr gesperrt.
    § 8 Verwarnungen (Gelbe Karten)
  18. Eine Verwarnung, die durch eine gelbe Karte angezeigt wird, kann bei minder schweren
    Verstößen in den Fällen §§ 3 bis 7 durch die Spielleitung anstelle eines Verweises ausgesprochen
    werden.
  19. Neben der Verwarnung kann die Spielleitung gleichzeitig den Abzug von Spiel- und
    Wertungspunkte anordnen.
  20. Die Verwarnung gilt bis zum Ende der Veranstaltung fort und führt für den Fall jedes weiteren
    Verstoßes zum Verweis.
    § 9 Verweis (Rote Karte)
  21. Ein Verweis wird durch eine rote Karte angezeigt und führt immer zum Ausschluss aus der
    laufenden Veranstaltung. Sämtliche bereits erzielten Ergebnisse werden aberkannt.
  22. Über den Verweis ist ein Protokoll zu fertigen, wobei der genaue Sachverhalt und alle
    Beteiligten (einschließlich der Zeugen) aufzunehmen sind. Dieses Protokoll ist anschließend von
    der Spielleitung durch Unterschrift zu bestätigen und innerhalb 14 Tagen an das Präsidium des
    SkSV weiterzuleiten.
  23. Das Präsidium entscheidet darauf durch Beschluss, ob der Verweis im Einzelfall eine Sperre
    nach sich zieht.
    § 10 Sperre
  24. Sperren werden in den dafür vorgesehenen Fällen durch Beschluss des Präsidiums verhängt.
  25. Zeitlich befristete Sperren sind bis zu einer Dauer von fünf Jahren möglich.
  26. Gesperrte Teilnehmer werden für die Dauer ihrer Sperre in einer Übersicht erfasst, die vom
    Präsidium des SkSV geführt wird.
    § 11 Aberkennung eines Titels
    Stellt sich nach Verleihung eines Titels heraus, dass dieser zu Unrecht verliehen wurde, wird der
    Titel rückwirkend als nicht erworben aberkannt.
    § 12 Verlust von Ranglistenpunkten
    Vom SkSV gesperrte Spieler verlieren mit dem Abschluss des Verfahrens ihre Ranglistenpunkte.
    § 13 Zuständigkeit für Sanktionen
    Zuständig für die Verhängung von Sanktionen nach den §§ 8 und 9 dieser Ordnung ist die
    Spielleitung, für Maßnahmen nach den §§ 10 bis 13 das Präsidium des SkSV.
    § 14 Rechtliches Gehör
  27. Eine Sanktion ist nur zulässig, wenn vor ihrer Anordnung dem Betroffenen rechtliches Gehör
    gewährt wurde.
  28. Die Anhörung kann auch schriftlich erfolgen.
    § 15 Rechts- und Verfahrensweg
  29. Sanktionen des Präsidiums sind dem Betroffenen schriftlich bekannt zu geben.
  30. Gegen Sanktionen der Spielleitung kann innerhalb von 14Tagen nach Bekanntgabe schriftlich
    beim Präsidium des SkSV Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet der
    Ehrenrat des SkSV durch einen Widerspruchbescheid.
  31. Sowohl die Mitteilung nach Ziffer 1 als auch der Widerspruch nach Ziffer 2 sollen deshalb eine
    Rechtmittelbelehrung enthalten, in der die
    a) Anschrift des Ehrenrates
    b) Frist für die Einlegung der Klage und
    c) Form der Klage
    mitgeteilt werden.
  32. Sowohl gegen Sanktionen nach Ziffer 1 als auch gegen den Widerspruchsbescheid nach Ziffer 2
    kann Klage beim Ehrenrat erhoben werden.
    § 16 Höhe der Ordnungsgelder
    a) Verspätete Abgaben
    von Teilnehmermeldungen 5,00 €
    von Spielberichten 5,00 €
    (Poststempel später als auf den Spieltag folgender Montag)
    trotz Einräumung einer Nachmeldefrist 10,00 €
    Nichteinhaltung der Mitgliedermeldefrist 15,00 €
    bei weiterer Nichtbeachtung können Sanktionen
    nach Abs. h) verhängt werden.
    b) Unsportliches Verhalten im Liga Spielbetrieb
    ein Spieler ist nicht angetreten je Serie 5,00 €
    eine Mannschaft ist nicht angetreten je Serie 20,00 €
    am letzten Spieltag je Serie 40,00 €
    jedoch Höchstbetrag pro Saison 160,00 €
    ein Spieltag kommt durch das Verschulden des Gastgebers
    nicht zustande 60,00 €
    c) Nichtantritt
    Nichtantritt eines Spielers 50,00 €
    bei Nichtantritt eines Spielers oder einer Mannschaft bei SkSV
    Meisterschaften verfällt das Startgeld.
    d) Sonstiges unsportliches Verhalten
    Nichtvorlage eines gültigen Spielerpasses 5,00 €
    Nichtvorlage eines gültigen Spielerpasses 5,00 €
    von sieben Tagen beim Staffelleiter
    e) Bearbeitungsgebühr bei Protesten und Beschwerden
    Einreichen eines Protestes 50,00 €
    (Betrag wird erstattet und dem Antragsgegner auferlegt,
    wenn der Protestantragssteller erfolgreich Beschwerde
    geführt hat)
    f) Verspätete Überweisung von Ordnungsgeldern 10,00 €
    g) Verspätete Überweisung der Mitgliedsbeiträge 10,00 €
    h) Nichtanwesenheit Mitgliederversammlung
    Bei Nichtanwesenheit an Mitgliederversammlungen 30,00 €
    (Mindestens 1 Vertreter eines Clubs/Verein)
    i) Sonstige Hinweise
    Ordnungsgelder sind fristgerecht und in einer Summe auf das Konto des SkSV zu überweisen.
    Maßgebend für den Zahlungseingang ist das Buchungsdatum des bezogenen Geldinstitutes und
    für den Eingang vorgeschriebener Meldungen das Datum des Poststempels.
    Neben der Erhebung von Gebühren und Ordnungsgeldern können weitere Maßnahmen
    beschlossen werden, und zwar
  • Verwarnung
  • schriftlicher Verweis
  • Punkteabzug
  • Sperre für Skatsportveranstaltungen des SkSV
  • Ordnungsstrafen bis 500,00 €
  • Aberkennung eines Titels
  • Aberkennung einer Auszeichnung
    Hierzu ist der Sanktionskatalog zu beachten.
    § 17 Inkrafttreten
    Der Sanktion – und Ordnungskatalog in der vorliegenden Fassung tritt mit Beschluss des
    Präsidiums des SKSV vom 20.01.2024 mit sofortiger Wirkung in Kraft.
    Das Präsidium
    Stand 20.01.2024