Finanzordnung

Stand: 01.01.06

§ 1

Zur Durchführung seiner Aufgaben unterhält der Skatsportverband Südbaden e.V. eine selbständige Verbandskasse, die unter verantwortlicher Leitung des Schatzmeisters liegt. Abgesehen von kleineren Barzahlungen ist der Zahlungsverkehr über das Girokonto des Verbandes abzuwickeln. Über dieses Konto sind der Präsident und der Schatzmeister verfügungsberechtigt.

§ 2

Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

§ 3

Zur Mitgliederversammlung eines jeden Jahres legt der Schatzmeister dem Präsidium und den Vereinen die Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr vor. Der jeweiligen Jahresrechnung ist eine Übersicht über die Vermögensverhältnisse des Verbandes beizufügen.

§ 4

Da die Mitglieder (Vereine) Rechtspersönlichkeiten im Sinne des Vereinsrechts des BGB sind, unterliegen diese der jeweiligen eigenen Finanzordnung unter Beachtung der Sat­zung und der Finanzordnung des Verbandes. Die Kassengeschäfte werden unter Leitung des Schatzmeisters geführt. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Kassenbeleg vorhanden sein. Jede Ausgabe und Einnahme muss durch den Schatzmeister auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Dem Schatzmeister sind alle Geschäftsvorgänge zur Kennt­nis zu bringen. Insbesondere hat er alle Aufwandsabrechnungen zu überprüfen und erfor­derlichenfalls richtig zu stellen. Er ist befugt, Entscheidungen – unter Wahrung der vom Präsidium gefassten Grundsatzbeschlüsse – unmittelbar zu treffen.

§ 5

Die zur Durchführung der Aufgaben des Verbandes erforderlichen Mittel werden hauptsächlich durch folgend Einnahmen aufgebracht:

           1. Verbandsbeiträge der Mitglieder.

            2. Start- und Verlustspielgelder.

            3. Überschüsse aus der Materialsparte.

 § 6

Die Ausgaben des Verbandes ergeben sich im Wesentlichen aus folgenden Aufwendungen:

           1. Ausrichten von Meisterschaften.
            2. Zuschüsse (Startgelder) zu den LV-Meisterschaften.
            3. Zuschüsse zu Deutschen Meisterschaften.
            4. Kosten der Mitgliederinformation.
            5. Kosten für notwendige Sitzungen.
            6. Förderung der Jugendpflege.
            7. Kosten der Schiedsrichter Aus – und Weiterbildung.
            8. Kosten der allgemeinen Verwaltung.

 § 7

Zur Deckung unvorhergesehener Mehrausgaben und Mindereinnahmen aller Art ist der Verband verpflichtet, Rücklagen zu bilden. Zweckgebundene Rücklagen sind nur für den vorgesehenen Zweck zu verwenden.

§ 8

Die Vereine sind grundsätzlich zur Erhebung von eigenen Beiträgen und Start- und Verlustspielgeldern aus eigenen Veranstaltungen berechtigt. Sie sind verpflichtet DSkV-Beiträge zu vereinnahmen und an den Verband weiterzuleiten. Gleiches gilt für den Kostenanteil der Mitgliederzeitschrift „Der Skatfreund“.

§ 9

Die Grundlage für die Erstattung von Aufwendungen und Auslagen der Teilnehmer an Tagungen, Sitzungen und Meisterschaften werden durch das Präsidium festgesetzt. Mitglieder des Präsidiums, die für den Verband an Veranstaltungen teilnehmen und bei dieser Gelegenheit besondere Aufwendungen machen müssen, haben Anspruch auf Erstattung. Die Teilnehmer an den Meisterschaften des DSkV erhalten Zuschüsse durch den Verband. Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach den vorhandenen Mitteln des laufenden Geschäftsjahres. Werden weitere Personen für die Durchführung von Aufgaben in Anspruch genommen, so regelt sich die Erstattung von Rechnungen, Aufwendungen und Auslagen nach einer vorherigen Absprache mit dem Schatzmeister. 

§ 10

Rechtzeitig vor jeder Mitgliederversammlung haben die Kassenprüfer die Kasse und die Buchhaltung zu prüfen und einen Bericht zu erstellen. Den Kassenprüfern ist jederzeit Einblick in die Bücher und Belege zu gewähren. Die Kassenprüfer werden turnusmäßig durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 11

Änderungen dieser Finanzordnung bedürfen, soweit die Satzung des Verbandes nicht etwas anderes vorschreibt, der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

§ 12

Über alle Finanz- und Kassenfragen, die in vorstehender Finanzordnung im Einzelnen nicht festgelegt sind, entscheidet das Präsidium auf Empfehlung des Schatzmeisters.